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Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes Geschwindigkeitsüberwachung wird erschwert

Am 5. Juli 2019 veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde, die im Zusammenhang mit einem Geschwindigkeitsverstoß vorgelegt wurde. Ein Autofahrer war – bestätigt durch ein Amtsgericht und das Oberlandesgericht Saarbrücken – zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt worden, weil er in einer saarländischen Gemeinde in einer 30er-Zone gemäß Messung 27 Kilometer pro Stunde zu schnell gefahren war 1 . Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem in Rede stehenden Messgerät (TraffiStar S350 der Firma Jenoptik) wegen einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar sind, da sogenannte Rohdaten der individuellen Messung nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Die in Deutschland gut etablierte und bewährte kommunale und polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung mittels standardisierter Messverfahren wird durch diese Entscheidung (mindestens temporär) erschwert.
Der Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt führt dazu aus: „Vor dem Hintergrund der Verkehrsunfallentwicklung und der offenkundig abnehmenden Regelbeachtung erscheint es nach diesem, nur für das Saarland geltenden Urteil, unabweisbar, alles Erdenkliche zu tun, um auch weiterhin eine flächendeckende technisch basierte Verkehrsüberwachung zu erhalten“. Und der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Verkehrssicherheitstechnik Benno Schrief ergänzt: „Das Gericht bestätigt in seinem Urteil ausdrücklich, dass das Grundprinzip des standardisierten Messverfahrens mit den von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt akribisch geprüften und von den Eichbehörden regelmäßig geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten nicht in Frage gestellt wird. Alle, denen die Verkehrssicherheit am Herzen liegt, sollten klarstellen, dass die punktuelle Beanstandung des Gerichts in einem konkreten Fall nicht verallgemeinert werden darf.“ Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes: 2019-07-05-Verfassungsgerichtshof des Saarlandes-Lv_7-1-

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