Zu Beginn des neuen Jahres treten eine Reihe von Regelungen in Kraft. Für Kommunen wichtige Regelungen sind nachstehend aufgeführt.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.
Sicherheit und Schutz in der Arbeitswelt
Die Arbeitsstättenverordnung ist an die moderne Arbeitswelt angepasst worden. Seit 3. Dezember 2016 sind die Anforderungen an einen Telearbeitsplatz oder Pausenräume klar geregelt. Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigt werden.
Mehr Selbstbehalt für Menschen mit Behinderung
Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung sieht das neue Bundesteilhabegesetz vor. Die Eingliederungshilfe wird reformiert, die Assistenzleistungen modernisiert. Das Gesetz wird bis 2020 stufenweise umgesetzt. Ab 2017 erhöhen sich die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich. Die Vermögensfreigrenze liegt dann bei 25.000 Euro. Das Partnereinkommen wird nicht angerechnet.
Schlichtungsstelle für Menschen mit Behinderung
Das Behindertengleichstellungsgesetz trägt seit Juli 2016 dazu bei, Bundeseinrichtungen barrierefreier zu machen. Das gilt nicht nur für bauliche Hindernisse. Am 3. Dezember 2016 hat die Schlichtungsstelle ihre Arbeit aufgenommen. Behinderte Menschen können sich dorthin wenden, wenn sie Konflikte im öffentlich-rechtlichen Bereich haben.
Leistungen der Grundsicherung („Hartz IV“) steigen
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, erhält ab Januar 2017 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 404 auf 409 Euro pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder zwischen 6 und 13 wird um 21 Euro angehoben.
Sozialleistungen für EU-Ausländer
Menschen aus anderen EU-Staaten stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine Sozialleistungen in Deutschland zu. Das gilt für alle, die nicht in Deutschland arbeiten, selbstständig sind oder einen Grundsicherungs-Anspruch aus vorheriger Arbeit erworben haben. Bis zur Ausreise können sie eine einmalige Überbrückungsleistung für höchstens einen Monat bekommen. Bei Bedarf kann ein Darlehen für die Rückreise gewährt werden.
Neues Begutachtungssystem in der Pflege
Künftig wird der tatsächliche Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen besser erfasst. Dafür sorgt ein neues Begutachtungssystem. Die Leistungen erhöhen sich ab 2017, ebenso der Beitrag um 0,2 Prozentpunkte. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird neu definiert. Um den Unterstützungsbedarf festzustellen, wird künftig der Grad der Selbstständigkeit gemessen – unabhängig davon, ob es sich um eine geistige oder körperliche Einschränkung handelt. Für viele ergeben sich daraus höhere Leistungen.
Kommunen bei Pflege stärker einbezogen
Das Pflegestärkungsgesetz III sorgt für mehr Beratung und Hilfe in den Kommunen. Künftig können die Gemeinden die pflegerische Versorgung besser mitplanen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen umfassender vor Ort beraten werden. Häusliche Pflegedienste werden strenger kontrolliert. Das 3. Pflegestärkungsgesetz tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Davon wird das Kindergeld abgezogen. Wegen der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 1. Januar 2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 150 Euro monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren auf 201 Euro pro Monat.
Kindergeld und Kinderzuschlag steigen
Steuerzahlern bleibt ab Januar 2017 mehr Netto vom Brutto. Kindergeld und Kinderzuschlag steigen. Für Geringverdiener wird der Kinderzuschlag um zehn Euro monatlich angehoben. Das Kindergeld steigt in den kommenden beiden Jahren – um jeweils zwei Euro. Auch die Steuerfreibeträge werden angehoben und die kalte Progression eingedämmt. Die Entlastung der Steuerzahler beträgt rund 6,3 Milliarden Euro pro Jahr.
Mehr Sicherheit im Straßenverkehr
Auch im Straßenverkehr treten 2017 einige Neuregelungen in Kraft. Vor allem radelnde Eltern können sich freuen: Sie dürfen ihren Nachwuchs künftig auch auf dem Fußweg begleiten. Hinzukommen erweiternde Regelungen zu Rettungsgassen, 30er-Zonen, E-Bikes und Radwegen.
EEG-Umlage 2017
Die EEG-Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Für Strom aus regenerativen Kraftwerken gilt ein sogenannter Einspeisevorrang sowie eine feste Vergütung für jede produzierte Kilowattstunde Strom. Die Kosten werden über die EEG-Umlage von den Stromkunden getragen. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,88 Cent pro Kilowattstunde.
Mehr Wettbewerb bei der Ökostrom-Förderung
Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sieht vor, dass die Vergütung für erneuerbaren Strom nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt wird. Das heißt: Neue Photovoltaik-Anlagen, Windräder oder Biogas-Anlagen, die mit der wenigsten Förderung auskommen, erhalten den Zuschlag nach dem Prinzip des niedrigsten Preises. Die Novelle tritt zum 1. Januar 2017 tritt in Kraft.
Halogen-Metalldampf- und Quecksilberdampflampen verboten
Halogen-Metalldampflampen (HQI-Lampen) sowie Quecksilberdampflampen(HQL-Lampen), die eine Lichtausbeute von weniger als 80 Lumen pro Watt erzielen, dürfen ab 1. Januar 2017 weder eingebaut noch verkauft werden. HQL- und HQI-Lampen befinden sich beispielsweise in Außen- und Straßenlaternen sowie in Hallen.
Quelle: Zusammenstellung Bundesregierung
Neue Regelungen ab Januar 2017 für Kommunen
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